Ob die Aussagen von C.________ und D.________ an sich im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu deren Ungunsten verwendet werden dürften, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu prüfen. Denn einerseits habe die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihres Konfrontationsrechts / Fragerechts geltend gemacht und andererseits sei noch offen, ob die a.o. Staatsanwältin überhaupt gedenke, die Aussagen an sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Im Anzeigerapport vom 30. Juni 2017 seien nämlich als Auskunftspersonen nur Personen aufgeführt, welche bis anhin im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin parteiöffentlich als Auskunftspersonen