Die entsprechenden Aussagen in der Einvernahme von C.________ seien demnach im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Begründung des Tatverdachts rechtmässig berücksichtigt worden, weshalb bei Anordnung der Hausdurchsuchung vom 6. März 2017 und Vornahme der weiteren Ermittlungen der genügende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen Handelns mit Betäubungsmitteln gegeben sei. Das Gleiche gelte auch für die Befragung von D.________ vom 3. März 2017. Ob die Aussagen von C.________ und D.________ an sich im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu deren Ungunsten verwendet werden dürften, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu prüfen.