Staatsanwältin habe daher zutreffend festgehalten, dass C.________ als beschuldigte Person ihre belastenden Aussagen offensichtlich im Wissen darum geäussert habe, diese nicht machen zu müssen, und dass es zur Begründung des Anfangsverdachts gegenüber der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen könne, ob C.________ als beschuldigte Person oder als Auskunftsperson auf diese Rechte hingewiesen worden sei, zumal sich das Aussageverweigerungsrecht einer beschuldigten Person nicht von demjenigen einer Auskunftsperson unterscheide. Die entsprechenden Aussagen in der Einvernahme von C.___