Der Anfangsverdacht für eine Hausdurchsuchung hätte sich genauso gut aus einem Telefonat von C.________ an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zusammen mit den seitens der Polizei gemachten Beobachtungen ergeben können. Woher die Information grundsätzlich komme, spiele für die Entstehung des Anfangsverdachts keine Rolle. Die a.o. Staatsanwältin habe daher zutreffend festgehalten, dass C.________ als beschuldigte Person ihre belastenden Aussagen offensichtlich im Wissen darum geäussert habe, diese nicht machen zu müssen, und dass es zur Begründung des Anfangsverdachts gegenüber der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen könne, ob C._____