Die Eröffnung nach Art. 309 Abs. 1 StPO und darauf folgend die Zwangsmassnahmen hätten dann zu erfolgen, wenn sich aus den der Staatsanwaltschaft vorliegenden Informationen ein hinreichender Tatverdacht ergebe. Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber der Beschwerdeführerin habe C.________ also nicht gemäss den Rechten einer Auskunftsperson belehrt werden müssen. C.________ habe als beschuldigte Person ihre belastenden Aussagen offensichtlich im Wissen darum geäussert, diese nicht machen zu müssen. Der Anfangsverdacht für eine Hausdurchsuchung hätte sich genauso gut aus einem Telefonat von C.__