Sie sei am 2. Februar 2017 nicht detailliert zu den Belastungen gegen die Beschwerdeführerin befragt worden. Die Frage, was ihr der Name der Beschwerdeführerin sage, habe einzig zur Abklärung gedient, ob überhaupt ein konkreter Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestehe. Die Aussage von C.________ zusammen mit den weiteren Ermittlungen und Beobachtungen der Polizei hätten also lediglich den hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin begründet, so dass bei ihr eine Hausdurchsuchung habe durchgeführt werden können. Die Eröffnung nach Art.