4 Beschwerdeführerin einvernommen worden. Anlässlich dieser Befragung habe sie ihre Aussagen vom 9. März 2017 zurückgenommen und erklärt, sie habe das Heroin nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von sonst wo her. Wenn man sich die zeitliche Abfolge der Ereignisse und die von der Polizei und Staatsanwaltschaft bis anhin gemachten Schritte anschaue, dann habe zum Zeitpunkt der Befragung von C.________ kein Rollenwechsel stattfinden müssen. Sie sei am 2. Februar 2017 nicht detailliert zu den Belastungen gegen die Beschwerdeführerin befragt worden.