sowie die weiteren Ermittlungen und Beobachtungen der Polizei habe diese am 6. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Tatverdachts, dass die Beschwerdeführerin im Betäubungsmittelhandel tätig sei, um einen Hausdurchsuchungsbeschluss ersucht. Die Beschwerdeführerin sei am 9. März 2017 als beschuldigte Person zur Sache befragt worden. Ebenfalls D.________, da diese bei der Hausdurchsuchung wiederum bei der Beschwerdeführerin zugegen gewesen sei. Anlässlich dieser Befragung habe D.________ auf Frage, von wo sie das Heroin habe, erklärt, die Beschwerdeführerin hätte ihr mit Heroin ausgeholfen und es ihr geschenkt.