Bei D.________ seien acht Brieflein à je 0,2 Gramm Heroingemisch sichergestellt worden. D.________ sei nach der Anhaltung am 3. März 2017 als beschuldigte Person einvernommen worden. Sie habe während dieser Einvernahme keine relevanten Aussagen betreffend die Beschwerdeführerin gemacht. Gestützt auf die Belastung von C.________ sowie die weiteren Ermittlungen und Beobachtungen der Polizei habe diese am 6. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Tatverdachts, dass die Beschwerdeführerin im Betäubungsmittelhandel tätig sei, um einen Hausdurchsuchungsbeschluss ersucht.