Es seien ihr in der Folge keine weiteren Fragen zur Beschwerdeführerin bzw. deren angeblichem Heroinhandel gestellt worden. Am 3. März 2017 sei durch die Polizei festgestellt worden, dass D.________ die Liegenschaft, in welcher die Beschwerdeführerin wohnte, betreten habe. Später hätten die beiden Frauen die Liegenschaft zusammen in Richtung Drogenumschlagplatz «F.________» beim Bahnhof G.________ in H.________ verlassen. Beide seien am Bahnhof einer Polizeikontrolle unterzogen worden. Die Beschwerdeführerin habe Notengeld in «handelsüblicher» Stückelung auf sich getragen. Bei D._____