__ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz diese am 2. Februar 2017 in einer delegierten Einvernahme als beschuldigte Person einvernommen worden sei. Ihr sei dabei die Frage gestellt worden, was ihr der Name der Beschwerdeführerin sage. Sie habe erklärt, dass diese mit Heroin handle. Das Heroin stamme von Personen aus Albanien. Auch hätte die Beschwerdeführerin schon Albaner bei sich untergebracht gehabt. Es seien ihr in der Folge keine weiteren Fragen zur Beschwerdeführerin bzw. deren angeblichem Heroinhandel gestellt worden.