Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Berichtsrapport vom 6. März 2017 offensichtlich die Aussagen von C.________ Anlass für das Ersuchen um einen Hausdurchsuchungsbefehl gegeben hätten. Ohne diese Aussagen hätte es am hinreichenden Tatverdacht, welcher gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO für die Anordnung von Zwangsmassnahmen vorausgesetzt werde, klar gefehlt. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass in den Ermittlungen gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz diese am 2. Februar 2017 in einer delegierten Einvernahme als beschuldigte Person einvernommen worden sei.