__ in der Einvernahme vom 2. Februar 2017 sowie die Aussagen von D.________ in der Einvernahme vom 3. März 2017 in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht verwertbar. Es handle sich hierbei um eine absolute Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Folge, dass auch sämtliche Folgebeweise als (absolut) unverwertbar gelten würden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Berichtsrapport vom 6. März 2017 offensichtlich die Aussagen von C.______