3 durch Belehrung klarzustellen. Die in den Einvernahmen erfolgten Belehrungen genügten somit nicht, um die unterbliebenen Belehrungen, welche für Auskunftspersonen gelten, wettzumachen. Es sei – entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft – ohne weiteres möglich gewesen, C.________ und auch D.________ im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson zu befragen. Gestützt darauf seien die Aussagen von C.________ in der Einvernahme vom 2. Februar 2017 sowie die Aussagen von D.___