zu Beginn einer Einvernahme über den Gegenstand des Strafverfahrens und über ihre verfahrensrechtliche Stellung informiert werden. Dieser Hinweis ermögliche der einvernommenen Person, ihre Rolle und Bedeutung im Verfahren zu erkennen, so dass sie sich bewusst entscheiden könne, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle oder nicht. Die Rolle einer Auskunftsperson sei eine andere als diejenige einer beschuldigten Person. Die durch einen Rollenwechsel veränderte Rechtslage betreffend zustehende Rechte und Pflichten sei