Sollten die beiden Aussagen im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin machen, könnten sie nicht als beschuldigte Personen befragt werden, weil ihnen diese Eigenschaft formell nur in ihrem eigenen Verfahren, nicht aber im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zukomme. Eine einvernommene Person müsse gemäss Art. 143 Abs. 1 Bst. b StPO zu Beginn einer Einvernahme über den Gegenstand des Strafverfahrens und über ihre verfahrensrechtliche Stellung informiert werden.