vom 3. März 2017. Es könne insoweit zugestimmt werden, dass sich das Aussageverweigerungsrecht sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person richte (Art. 180 Abs. 1 StPO). Es sei jedoch zu beachten, dass im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin den zweien nicht die Rolle einer beschuldigten Person zukomme. Sollten die beiden Aussagen im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin machen, könnten sie nicht als beschuldigte Personen befragt werden, weil ihnen diese Eigenschaft formell nur in ihrem eigenen Verfahren, nicht aber im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zukomme.