3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst eine Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von C.________ vom 2. Februar 2017 sowie des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 3. März 2017 geltend, da beide bei diesen Einvernahmen als beschuldigte Personen in anderen Verfahren einvernommen worden seien. Aufgrund der Belastungen von C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin hätte ein Rollenwechsel von der beschuldigten Person zur Auskunftsperson stattfinden sollen. Gleiches gelte für die polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 3. März