141 StPO). 2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ein unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids betreffend Unverwertbarkeit von Beweisen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen, sind keine ersichtlich. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.