Am 27. Juni 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die Anträge ab. Die vorangehenden Aussagen seien verwertbar und würden in den Akten verbleiben. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2017 Beschwerde ein und beantragte erneut unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die vollständige Entfernung der fraglichen Einvernahmeprotokolle; eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 aufzuheben und die Akten seien zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.