2. Es seien darüber hinaus auch sämtliche Folgebeweise, insbesondere sämtliche Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 9. März 2017 sowie sämtliche Protokolle der Einvernahmen, welche nach der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, aus den Strafakten O 17 2493 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.