9 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihnen im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.