Die Äusserung der Beschuldigten erging im Rahmen der Beurteilung des sinngemässen Antrags des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache. Es bedurfte dieser Ausführungen, um darzutun, dass der Begriff «ausweislich» unmissverständlich ist und daher kein Gutachten erforderlich ist. Die Äusserung der Beschuldigten ist sachbezogen. Sie geht nicht über das Notwendige hinaus und ist nicht unnötig verletzend. Die inkriminierte Äusserung wäre unter diesen Umständen im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt.