Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt (BGE 135 IV 178 E. 4 mit Hinweisen). Die genannten Voraussetzungen von Art. 14 StGB wären in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende Formulierung eindeutig erfüllt. Die Äusserung der Beschuldigten erging im Rahmen der Beurteilung des sinngemässen Antrags des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache.