Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn von einer ehrverletzenden Äusserung der Beschuldigten im Beschluss BK 17 22 + 23 auszugehen wäre, diese im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt gewesen wäre. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund können sich beispielsweise Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen.