Es ist auch nicht als Indiz für eine Absprache zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten zu werten, wenn diese gleichermassen auf Naheliegendes hinweisen und ausführen, dass mit der Verwendung des Begriffs «echt» offensichtlich nicht die Urkundenqualität gemeint ist. Der Beschwerdeführer vermag nichts Entscheidwesentliches vorzubringen, was an der Schlussfolgerung, dass den Beschuldigten strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden kann, etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen.