Inwiefern sich hierbei ein innerer unlösbarer Widerspruch ergeben sollte, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen konstruiert (vgl. namentlich insbesondere die Ausführungen zu den Begriffen «Eindruck» und «Behaupten»). Sie gehen an der Sache vorbei. Es ist auch nicht als Indiz für eine Absprache zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten zu werten, wenn diese gleichermassen auf Naheliegendes hinweisen und ausführen, dass mit der Verwendung des Begriffs «echt» offensichtlich nicht die Urkundenqualität gemeint ist.