251 StGB) erfüllt ist. Das Fehlen eines Urkundendeliktes hat mithin nicht zwangsläufig die Echtheit bzw. die Wahrheit des Schriftstücks zur Folge. Die Nichtanhandnahme vom 27. Mai 2016 wurde denn auch nicht damit begründet, dass die Stundungsvereinbarung echt und wahr sei, sondern es wurde ausgeführt, dass dem eingereichten Dokument die Urkundenqualität fehle, weshalb keine Falschbeurkundung gegeben sei und ein Betrug mangels Arglist ausscheide. Inwiefern sich hierbei ein innerer unlösbarer Widerspruch ergeben sollte, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar.