8 gen eingereichten Schriftstück handle es sich um die zwischen den Parteien in dieser Form gültig abgeschlossenen Vereinbarung, ohne dass er mit diesem Verhalten aber den Tatbestand der Urkundenfälschung oder des versuchten Prozessbetrugs erfüllt hätte. Es ist durchaus möglich, dass man mit einem Schriftstück resp. entsprechenden Äusserungen hierzu etwas vortäuschen kann, ohne dass der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) erfüllt ist.