Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Einschätzung. Soweit der Beschwerdeführer massgeblich auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 verweist, verkennt er, dass mit der Äusserung in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23, wonach der Beschwerdeführer die Vereinbarung im Zivilprozess «als echt suggeriert» habe, offensichtlich nicht der Echtheitsbegriff im Sinne einer Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gemeint ist.