Eindruck entstehen zu lassen» bedeutet). Diese Feststellung ist nicht ehrverletzend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 9.1 hiervor). Die Subsumierung des Sachverhalts unter die Verleumdung (Art. 177 StGB) resp. die üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder die Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist daher von vornherein ausgeschlossen. Die Straftatbestände von Art. 174, 173 und 177 StGB sind mangels Ehreingriff eindeutig nicht erfüllt. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen.