Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Passage in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23 («Der Beschwerdeführer 1 wollte mithin eine Verknüpfung herstellen zwischen der [als echt suggerierten] Vereinbarung und der zivilrechtlich wichtigen Frage, weshalb und unter welchen Vorzeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlossen worden war.») die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Beschwerdeführers (Ruf als ehrbarer Mensch) klarerweise nicht verletzt.