je mit Hinweisen). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7). 9.2 Von der Kantonalen