1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wegen Beschimpfung nach Art.