Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, es entstünde dieser «Eindruck» ermangle es an einem rechtserheblichen «Behaupten» im Sinne der ZPO. Des Weiteren sei in Erinnerung zu rufen, dass er bzw. seine Klientin keine Vollständigkeitspflicht, sondern lediglich eine Wahrheitspflicht hätten. Der falsche «Eindruck» sei umso fragwürdiger, wie er bzw. seine Klientin sich im Zivilverfahren noch einmal unbeschränkt äussern dürften. Informationsvorsprünge müssten mit einem Vertragsgegner grundsätzlich nicht geteilt werden. Es sei ins Belieben der Parteien gestellt, welche Tatsachen sie in den Prozess einführen wollten.