Mangels Urkundenqualität könne er mit der «Stundungsvereinbarung» auch nichts «suggeriert» haben. Es möge zutreffen, dass er den «Eindruck» erweckt habe, es handle sich bei diesem Dokument um die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung. Der Eindruck stelle indes keine Behauptung dar. Die Beschuldigten würde folglich das bestätigen, was er seit Monaten geltend mache; er habe keine Behauptung solcherart aufgestellt. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, es entstünde dieser «Eindruck» ermangle es an einem rechtserheblichen «Behaupten» im Sinne der ZPO.