Wenn offensichtlich nicht die Urkundenqualität und auch nicht die Urheberschaft gemeint sein solle, dann wäre ein angebliches Vortäuschen bzw. suggerieren einer Vereinbarung als «echt» durch Einreichung einer Nichturkunde mangels Beweiseignung und -bestimmung denklogisch gar nicht möglich. Es werde bestritten, dass er eine Vereinbarung vorgetäuscht habe bzw. die «Stundungsvereinbarung» als die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung vorgetäuscht habe. Der von den Beschuldigten zitierte Satz aus der Klage behaupte dies an keiner Stelle. Mangels Urkundenqualität könne er mit der «Stundungsvereinbarung» auch nichts «suggeriert» haben.