6 aber genau dieser Vereinbarungsentwurf als Beweisdokument im Zivilverfahren eingereicht worden sein. Wenn offensichtlich nicht die Urkundenqualität und auch nicht die Urheberschaft gemeint sein solle, dann wäre ein angebliches Vortäuschen bzw. suggerieren einer Vereinbarung als «echt» durch Einreichung einer Nichturkunde mangels Beweiseignung und -bestimmung denklogisch gar nicht möglich.