7. Die Beschuldigten halten in ihrer Stellungnahme fest, mit der Verwendung des Begriffs «echt» in der Erwägung 10.4 im Beschluss BK 17 22 + 23 seien offensichtlich nicht die Urkundenqualität (Beweiseignung und -bestimmung) und auch nicht die Urheberschaft gemeint, sondern der Umstand, dass ein Vereinbarungsentwurf als Beweisdokument vorgelegt worden sei, wobei mit den Ausführungen in der Klage zu diesem Dokument der Eindruck erweckt worden sei, es handle sich bei diesem Dokument um die tatsächlich - tatsächlich als Synonym von echt - abgeschlossenen Vereinbarung (siehe Klageschrift vom 9. Oktober 2015: Auch diese ‹Stundungsver-