schung oder des versuchten Prozessbetrugs erfüllt hätte. Durch die inkriminierte Formulierung im Beschluss BK 17 22 + 23 werde gegen den Beschwerdeführer kein Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben. Inwiefern die Formulierung sonst geeignet sein sollte, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu tangieren, sei nicht erkennbar und werde auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit fehle es bereits an der für die angezeigten Ehrverletzungsdelikte erforderlichen ehrenrührigen Aussage.