Wenn nun die Beschuldigten in dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss ausführen würden, der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung im Zivilprozess «als echt suggeriert», sei damit nicht der Echtheitsbegriff im Zusammenhang mit den bereits abgeurteilten Urkundendelikten gemeint. Der Begriff «echt» meine in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Beschwerdeführer dem Zivilgericht suggerieren oder eben vortäuschten wollte, bei dem mit den Klagen eingereichten Schriftstück handle es sich um eine zwischen den Parteien in dieser Form gültig abgeschlossene Vereinbarung, ohne dass er mit diesem Verhalten aber den Tatbestand der Urkundenfäl-