um ein inhaltlich unwahres Dokument im Sinne einer einfachen Lüge handeln könne. Davon sei selbst der Beschwerdeführer ausgegangen. Wenn nun die Beschuldigten in dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss ausführen würden, der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung im Zivilprozess «als echt suggeriert», sei damit nicht der Echtheitsbegriff im Zusammenhang mit den bereits abgeurteilten Urkundendelikten gemeint.