Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer vermische die Formulierung im besagten Beschluss der Beschwerdekammer mit den Voraussetzungen einer Urkundenfälschung. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei festgehalten worden, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei, weil der wirkliche Aussteller mit dem aus der Urkunde erkennbaren Aussteller übereinstimme (Urkundenfälschung im engeren Sinne) und dem Schriftstück im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung keine Urkundenqualität zukomme, weil sie keine Unterschrift des Gläubigers trage und daher eine blosse Schuldanerkennung darstelle.