In Verbindung mit den ebenfalls im Beschluss stehenden Ausführungen zu den Schutzbehauptungen ergebe sich der unzutreffende Eindruck, dass er dem Gericht eine unechte Urkunde vorgelegt habe. Der Wortlaut des Beschlusses BK 17 22 + 23 lasse das Bild entstehen, dass er eine (unechte) Urkunde als echt 5 vorgetäuscht/suggeriert habe. Dies stelle eine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Beweis zugänglich sei.