Der Vorwurf der suggerierten Echtheit der Vereinbarung sei somit unwahr. Er habe dies überhaupt nicht «suggerieren» müssen, sondern sich darauf beschränken können, die Urkunde als echt zu behaupten. Die Beschuldigten würden um die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2017 wissen. Gleichwohl hätten sie die Aussage aufgestellt, dass er eine Vereinbarung als echt suggeriert habe. In Verbindung mit den ebenfalls im Beschluss stehenden Ausführungen zu den Schutzbehauptungen ergebe sich der unzutreffende Eindruck, dass er dem Gericht eine unechte Urkunde vorgelegt habe.