«manipulieren») ergebe sich das gleiche Bild. Im Gesamtzusammenhang sei seitens der Beschuldigten in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23 geschrieben worden, dass er eine Vereinbarung als echt suggeriert habe (wobei suggerieren eben auch durch «vortäuschen» ersetzt werden könne). Die Annahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten im Prozess darauf abgezielt habe, diesen Eindruck entstehen zu lassen, sei unzutreffend. Es habe dieses «Verhaltens im Prozess» gar nicht bedurft, da es sich um eine echte bzw. wahre Urkunde gehandelt habe. Der Vorwurf der suggerierten Echtheit der Vereinbarung sei somit unwahr.