5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt zusammengefasst vor, in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei eingehend ausgeführt worden, dass es sich bei dem im Zivilprozess eingereichten Dokument nicht um eine Urkundenfälschung und nicht um eine inhaltlich unwahre Urkunde handle. Es sei somit festgestellt worden, dass die Urkunde «echt», jedenfalls nicht gefälscht oder inhaltlich unwahr sei. Entgegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft stelle die Urkunde somit weder eine Urkundenfälschung noch eine unechte bzw. unwahre Urkunde dar.