Anders wäre die Sachlage zu beurteilen beim Vorwurf, der Parteivertreter habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 132 IV 112 E. 2, a.a.O.), was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten der beschuldigten Personen den objektiven Tatbestand eines Delikts gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB nicht tangiert. Die fraglichen Straftatbestände sind damit eindeutig nicht erfüllt, so dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen ist.