Strafrechtlich geschützt ist nach der dargelegten Rechtsprechung nicht jede als ungerechtfertigt empfundene Äusserung, sondern nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Eingaben von Parteivertretern, in welchen diese rechtskräftige Verfahrensentscheide als inhaltlich nicht zutreffend bewerten, fallen nicht darunter, zumal eine pointierte Interessenvertretung der Klientschaft zulässig sein muss. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen beim Vorwurf, der Parteivertreter habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 132 IV 112 E. 2, a.a.O.), was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht.