Selbst wenn die beschuldigten Personen hätten verlauten lassen, der Strafantragsteller hätte in Bezug auf die in Frage stehende Urkunde eine objektiv falsche Behauptung aufgestellt (was jedoch nach den vorstehenden Erwägungen gar nicht der Fall ist), wäre der objektive Tatbestand von Art. 173 ff. StGB nicht erfüllt. Strafrechtlich geschützt ist nach der dargelegten Rechtsprechung nicht jede als ungerechtfertigt empfundene Äusserung, sondern nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens.